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05.02.2021

Fitnesstraining kann steuerfrei sein

Fitnesstraining kann steuerfrei sein

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können, wie der Bundesfinanzhof (BFH, VI R 14/18) entschieden hat.

Im vorliegenden Fall ermöglichte der Arbeitgeberseinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 € zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil (16 € bzw. 20 €).

Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge bei der Lohnbesteuerung außer Ansatz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss unter die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge fielen. Das Finanzamt widersprach dieser Ansicht zunächst, das Finanzgericht und der BFH gaben dem Arbeitgeber aber Recht.


Die Begründung: Der geldwerte Vorteil sei den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugegangen. Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern gezahlten Eigenanteile sei daher die 44 €-Freigrenze eingehalten worden.

Weitere Infos dazu finden sie >>>hier.


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